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BLEIBERECHT – EIN WEGWEISE-GESETZ?

Die Novelle des Fremdenrechtspakets 2005 zum Bleiberecht ist nun seit 1. April in Kraft. Allein der Name dieser Gesetzesnovelle weckte viele Hoffnungen und warf sofort viele Fragen auf. Soll ich einen Antrag stellen, falle ich überhaupt unter die Bestimmung? In den Beratungen stellte sich denn auch schnell heraus, dass die Wenigsten, trotz der aufrechten Ehe, tatsächlich unter diese Bestimmungen fielen.

Die Logik der Fußangeln ist im Grunde einfach: Unter einem menschlichen Antlitz möglichst viele Ablehnungen zu produzieren, die den Anschein der Rechtmäßigkeit erwecken. Sie haben den Effekt, dass man gegen diese Ablehnungen, im Gegensatz zu allen anderen Verfahren innerhalb der Rechtsnormen, kein Rechtsmittel mehr einlegen kann. Und dass die Ablehnung eine unmittelbar durchsetzbare Abschiebung produziert.

So etwa haben nur Anträge von AsylwerberInnen, die vor dem 1.5.2004 einen Asylantrag gestellt haben, Aussicht darauf, nicht von vorneherein abgelehnt zu werden. Für alle Anträge gilt, dass der überwiegende Aufenthalt in Österreich nicht illegal hatte sein dürfen – hier treffen wir auf den ersten fundamentalen Widerspruch. Denn eigentlich hätte ja dieses Gesetz für langjährig Aufhältige ein Weg sein sollen, den nervenaufreibenden unsicheren Status hinter sich zu lassen. Also das ihnen zustehende Bleiberecht, Unbescholtenheit vorausgesetzt, durchzusetzen.

Der zweite Widerspruch ist für binationale Ehepaare wie ein alter Bekannter: Solange das Asylverfahren nicht beendet ist, bleibt ein Antrag auf Bleiberecht wirkungslos. AsylweberInnen, die in den Kreis der handverlesenen Auserwählten gelangen wollen, wird nahe gelegt, das Asylverfahren zu beenden. Es ist die fatale Fußangel, dass sich dabei der/die AntragstellerIn selbst illegalisiert und gegen sie/ihn jedenfalls ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wird. Auch wenn es bei Ehepaaren, die alle Voraussetzungen nach dem NAG erfüllen (notwendiges Einkommen, Unbescholtenheit und kein aufrechtes Aufenthaltsverbot), vielleicht nicht unmittelbar durchsetzbar ist.

Und dann gibt es da die viel diskutierte Patenregelung, wenn der/die AntragsstellerIn kein Einkommen und keine Krankenversicherung hat. Ein Pate, der sich für fünf Jahre verpflichtet, die Haftung für die/den AntragsstellerIn zu übernehmen. Die Hürden sind hoch und irrwitzig: es müssten Schubhaft- oder im schlimmsten Fall auch Abschiebekosten übernommen werden.

Wen wundert es da, wenn einige Betroffene bereits von einem Wegweise-Gesetz sprechen. In abendländischen Dimensionen sollte aber niemand sagen, er habe es nicht gewusst. Bereits in der Begutachtungsphase gab es insgesamt 48 (!) Stellungnahmen, eine überwiegende Mehrheit davon kritisch. Aufschlussreich sind jene des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages und jene von Amnesty International. Aber auch die Industriellenvereinigung verweist erneut auf ihre Unzufriedenheit mit der „Aufenthaltsbewilligung beschränkt“ und mit der Beschränkung der Integrationsfragen auf das Innenministerium.
Warum bei so breiter Kritik im Abendland nicht alle Glocken läuteten, mag wohl vor allem auf fein säuberlich kultivierte Vorurteilspflanzen, mit denen man Österreich so gern noch eine Krone aufsetzt, zurückzuführen sein.(boh)

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