Presseaussendung (20.11.2008)
Kinder haben ein Recht auf beide Elternteile!
Kinderrechtskonvention muss im Fremdenrecht Beachtung finden.
Anlässlich des Tags der Kinderrechte mahnt Ehe ohne Grenzen das Recht der Kinder auf beide Elternteile ein. Dieses Recht ist durch das geltende Fremdenrecht nicht gewährleistet.
So laufen Kinder, etwa durch die Praxis der Auslandsantragsstellung, bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln, Gefahr, auf lange und unbestimmte Zeit (von mehreren Monaten bis zu einem Jahr) von einem Elternteil getrennt zu werden. Österreichische Elternteile werden damit de facto zu AlleinerzieherInnen wider Willen.
Auch die hohen Einkommensgrenzen zu Erlangung der Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Elternteile (€ 1120 Nettoeinkommen + 89/Kind + Miete) sind für viele Familien eine unüberwindbare Hürde, wenn es um das gemeinsame Familienleben in Österreich geht.
Es darf nicht sein, dass das Wohl der Kinder und das Recht mit beiden Elternteilen in Österreich aufzuwachsen, an das Einkommen des österreichischen Elternteils gekoppelt ist, mahnt Ehe ohne Grenzen.
Gerade zum Tag der Kinderrechte und in der Phase der laufenden Koalitionsverhandlungen möchten wir festhalten, dass beim Fremdenrecht dringender Änderungsbedarf besteht, und zwar zum Wohl und im Sinne der Kinder aus binationalen Ehen.
Auszüge aus der UN Kinderrechtskonvention:
Artikel 3 Wohl des Kindes:
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.
Artikel 16 Schutz der Privatsphäre und Ehre
Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen
Artikel 18 Verantwortung für das Kindeswohl
Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, daß beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
Kinderrechtskonvention muss im Fremdenrecht Beachtung finden.
Anlässlich des Tags der Kinderrechte mahnt Ehe ohne Grenzen das Recht der Kinder auf beide Elternteile ein. Dieses Recht ist durch das geltende Fremdenrecht nicht gewährleistet.
So laufen Kinder, etwa durch die Praxis der Auslandsantragsstellung, bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln, Gefahr, auf lange und unbestimmte Zeit (von mehreren Monaten bis zu einem Jahr) von einem Elternteil getrennt zu werden. Österreichische Elternteile werden damit de facto zu AlleinerzieherInnen wider Willen.
Auch die hohen Einkommensgrenzen zu Erlangung der Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Elternteile (€ 1120 Nettoeinkommen + 89/Kind + Miete) sind für viele Familien eine unüberwindbare Hürde, wenn es um das gemeinsame Familienleben in Österreich geht.
Es darf nicht sein, dass das Wohl der Kinder und das Recht mit beiden Elternteilen in Österreich aufzuwachsen, an das Einkommen des österreichischen Elternteils gekoppelt ist, mahnt Ehe ohne Grenzen.
Gerade zum Tag der Kinderrechte und in der Phase der laufenden Koalitionsverhandlungen möchten wir festhalten, dass beim Fremdenrecht dringender Änderungsbedarf besteht, und zwar zum Wohl und im Sinne der Kinder aus binationalen Ehen.
Auszüge aus der UN Kinderrechtskonvention:
Artikel 3 Wohl des Kindes:
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.
Artikel 16 Schutz der Privatsphäre und Ehre
Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen
Artikel 18 Verantwortung für das Kindeswohl
Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, daß beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
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