Aktion: BLEIBERECHTSPAKET 2008 - Gekommen um zu bleiben
Von 31.7. bis 2.9.2008
Die Aktion ist an folgenden Orten zu sehen:
* Fassade der IG BILDENDE KUNST
1060 Wien, Gumpendorfer Straße 10-12
* Fassade Büro EHE OHNE GRENZEN
1070 Wien, Zollergasse 15
* Fassade GALERIE VOR ORT
1020 Wien, Wohlmutstrasse 14-16
* Fassade Werkstatt KNUTSELWERK
1020 Wien, Novaragasse 26
* Fassade DER WIENER DEEWAN
1090 Wien, Liechtensteinstrasse 10
GEMEINSAME KUNSTAKTION MIT KUNSTPARAGRAPHEN - So könnte die Wirklichkeit aussehen.
EHE OHNE GRENZEN und IG BILDENDE KUNST stellen vor:
DAS BLEIBERECHTSPAKET 2008 - Gekommen, um zu bleiben
In elf Paragraphen treten die beiden Organisationen Punkt für Punkt dem Fremdenrechtspaket 2005 entgegen, das seit 1.1.2006 die Niederlassung von MigrantInnen ohne EU/EWR-Pass in Österreich massiv erschwert bzw. verunmöglicht.
Seither werden etwa frisch verheiratete EhepartnerInnen gezwungen, ihren Antrag auf Niederlassungsbewilligung (vielfach zum zweiten Mal und ohne jede Garantie) aus dem Herkunftsland zu stellen. Die Niederlassungsbewilligung für KünstlerInnen bzw. WissenschafterInnen wurde sogar grundsätzlich abgeschafft.
Das Bleiberechtspaket 2008 von der IG BILDENDER KUNST und EOG hingegen legt, abgesehen vom Recht auf Antragstellung, auch gleich weitere Rechte fest, die in Zukunft mit dem
Rechtstitel "Humantitärer Aufenthalt" verbunden sind: Uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt, Transferleistungen zur Existenzsicherung etc. Ein Recht auf Humanitären Aufenthalt haben alle, die kommen, um zu bleiben - so § 5 des Bleiberechtspakets. In Kraft treten soll das Bleiberechtspaket am
10.10.2008, jenem Tag, der dieses Jahr erstmals als dezentraler Aktionstag für ein Bleiberecht für Alle festgelegt wurde.
DAS BLEIBERECHTSPAKET 2008 - Gekommen, um zu bleiben
§ 1 Alle Personen aus so genannten "Drittstaaten", die in Österreich leben, haben ein Antragsrecht auf den Rechtstitel Humanitärer Aufenthalt.
§ 2 Der Humanitäre Aufenthalt ist mit einem uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden.
§ 3 Ein von BMI und Ländern unabhängiger Senat entscheidet über den Antrag gemäß einem Kriterienkatalog.
§ 4 Der Kriterienkatalog ist öffentlich, nachvollziehbar und menschenrechtskonform.
§ 5 Ein Recht auf Humanitären Aufenthalt haben alle, die kommen, um zu bleiben.
§ 6 Ein Recht auf Humanitären Aufenthalt haben alle Personen, die vor In-Kraft-Treten des Fremdenrechtspakets 2005 am 1.1.2006 einen Antrag auf Niederlassung oder Asyl gestellt haben (Stichtagsregelung)
§ 7 Drittstaatsangehörige PartnerInnen haben von ÖsterreicherInnen erhalten ohne Einkommensnachweis den Aufenthaltstitel Familienangehörige/r und sofortigen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
§ 8 Für KünstlerInnen bzw. WissenschafterInnen aus so genannten Drittstaaten bewirkt das Recht auf Freiheit der Kunst bzw. der Wissenschaft wieder das Recht auf freie Wahl des Lebensmittelpunktes auf unbeschränkte Zeit.
§ 9 Allfällige Verlängerungen erfolgen nach offen dargelegten, nachvollziehbaren und menschenrechtskonformen Kriterien.
§ 10 Die Unterstützung nach Erteilung eines Rechtstitels Humanitärer Aufenthalt wird folgendermaßen geregelt:
10.1. Förderung des weiteren Integrationsprozesses
10.2. Recht auf Transferleistungen zur Existenzsicherung
§ 11 Das Bleiberechtspaket 2008 tritt mit 10.10.2008 in Kraft.
***
Aktionsplakat zum Download:
aktionsplakat bleiberecht 2008 (pdf, 163 KB)
integrationskiller fremdenrecht (pdf, 37 KB)
integrationsidee bleiberecht (pdf, 47 KB)
Die Aktion ist an folgenden Orten zu sehen:
* Fassade der IG BILDENDE KUNST
1060 Wien, Gumpendorfer Straße 10-12
* Fassade Büro EHE OHNE GRENZEN
1070 Wien, Zollergasse 15
* Fassade GALERIE VOR ORT
1020 Wien, Wohlmutstrasse 14-16
* Fassade Werkstatt KNUTSELWERK
1020 Wien, Novaragasse 26
* Fassade DER WIENER DEEWAN
1090 Wien, Liechtensteinstrasse 10
GEMEINSAME KUNSTAKTION MIT KUNSTPARAGRAPHEN - So könnte die Wirklichkeit aussehen.
EHE OHNE GRENZEN und IG BILDENDE KUNST stellen vor:
DAS BLEIBERECHTSPAKET 2008 - Gekommen, um zu bleiben
In elf Paragraphen treten die beiden Organisationen Punkt für Punkt dem Fremdenrechtspaket 2005 entgegen, das seit 1.1.2006 die Niederlassung von MigrantInnen ohne EU/EWR-Pass in Österreich massiv erschwert bzw. verunmöglicht.
Seither werden etwa frisch verheiratete EhepartnerInnen gezwungen, ihren Antrag auf Niederlassungsbewilligung (vielfach zum zweiten Mal und ohne jede Garantie) aus dem Herkunftsland zu stellen. Die Niederlassungsbewilligung für KünstlerInnen bzw. WissenschafterInnen wurde sogar grundsätzlich abgeschafft.
Das Bleiberechtspaket 2008 von der IG BILDENDER KUNST und EOG hingegen legt, abgesehen vom Recht auf Antragstellung, auch gleich weitere Rechte fest, die in Zukunft mit dem
Rechtstitel "Humantitärer Aufenthalt" verbunden sind: Uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt, Transferleistungen zur Existenzsicherung etc. Ein Recht auf Humanitären Aufenthalt haben alle, die kommen, um zu bleiben - so § 5 des Bleiberechtspakets. In Kraft treten soll das Bleiberechtspaket am
10.10.2008, jenem Tag, der dieses Jahr erstmals als dezentraler Aktionstag für ein Bleiberecht für Alle festgelegt wurde.
DAS BLEIBERECHTSPAKET 2008 - Gekommen, um zu bleiben
§ 1 Alle Personen aus so genannten "Drittstaaten", die in Österreich leben, haben ein Antragsrecht auf den Rechtstitel Humanitärer Aufenthalt.
§ 2 Der Humanitäre Aufenthalt ist mit einem uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden.
§ 3 Ein von BMI und Ländern unabhängiger Senat entscheidet über den Antrag gemäß einem Kriterienkatalog.
§ 4 Der Kriterienkatalog ist öffentlich, nachvollziehbar und menschenrechtskonform.
§ 5 Ein Recht auf Humanitären Aufenthalt haben alle, die kommen, um zu bleiben.
§ 6 Ein Recht auf Humanitären Aufenthalt haben alle Personen, die vor In-Kraft-Treten des Fremdenrechtspakets 2005 am 1.1.2006 einen Antrag auf Niederlassung oder Asyl gestellt haben (Stichtagsregelung)
§ 7 Drittstaatsangehörige PartnerInnen haben von ÖsterreicherInnen erhalten ohne Einkommensnachweis den Aufenthaltstitel Familienangehörige/r und sofortigen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
§ 8 Für KünstlerInnen bzw. WissenschafterInnen aus so genannten Drittstaaten bewirkt das Recht auf Freiheit der Kunst bzw. der Wissenschaft wieder das Recht auf freie Wahl des Lebensmittelpunktes auf unbeschränkte Zeit.
§ 9 Allfällige Verlängerungen erfolgen nach offen dargelegten, nachvollziehbaren und menschenrechtskonformen Kriterien.
§ 10 Die Unterstützung nach Erteilung eines Rechtstitels Humanitärer Aufenthalt wird folgendermaßen geregelt:
10.1. Förderung des weiteren Integrationsprozesses
10.2. Recht auf Transferleistungen zur Existenzsicherung
§ 11 Das Bleiberechtspaket 2008 tritt mit 10.10.2008 in Kraft.
aktionsplakat bleiberecht 2008 (pdf, 163 KB)
integrationskiller fremdenrecht (pdf, 37 KB)
integrationsidee bleiberecht (pdf, 47 KB)
... comment
