Rechttipps
Wie verhalte ich mich bei Behördenkontakten? Welche Rechte habe ich?
Generelle Tipps für Behördenkontakte
Behördenkontakte kann es planmäßig wie überraschend geben. Selbst bei vorbereiteten Terminen kann frau/man manchmal leicht überrumpelt oder mit unerwarteten/unangenehmen Dingen konfrontiert werden. Diese Situationen lassen sich leider nicht vermeiden, die nachfolgenden Tipps können aber etwas helfen:
1)Es ist immer gut, wenn Du Telefonnummern von informierten und unterstützenden Personen (insbesondere AnwältInnen, BeraterInnen/Hilfsorganisationen, ev. auch gut informierten FreundInnen/Bekannten etc.) bereit und bei Dir hast. Gibt es überraschenden Behördenkontakt, Probleme etc., kannst Du rasch Auskunft bekommen, welche Rechte Dir/Euch zustehen und wie Du Dich am besten verhältst.
2) Informationen der Behörden sind nicht in jedem Fall zuverlässig oder vollständig (vor allem in Bezug auf Eure Interessen): daher Informationen der Behörden nicht ungeprüft glauben, sondern bei gut informierten Personen (siehe oben) gegenprüfen lassen!
3) Begleite Deinen Partner/Deine Partnerin bei allen Behördenkontakten - eine Österreicherin/ein Österreicher haben es wesentlich leichter im Umgang mit den Behörden und weniger Schwierigkeiten, auf der Einhaltung von Rechten zu bestehen!
4) Lass Dich bei Behördenkontakten von FreundInnen begleiten - es gibt damit ZeugInnen, die Möglichkeit des Austauschs und moralische und psychische Unterstützung.
5) Fertige von allen Behördenkontakten - auch von telefonischen Behördenkontakten - Protokolle an (Datum - Behörde - Name des/r Beamten/in - erteilte Information). Es ist sehr nützlich, sich später konkret darauf beziehen zu können. ("Sie haben am 23.10. gesagt, dass der Akt von der Behörde xy zurückgefordert wurde, dort wurde mir aber versichert, dass bis heute keine Anfrage eingetroffen ist." etc.).
6) Versuche bei Behördenkontakten immer ruhig und freundlich zu bleiben, aber bestehe auf Deine Rechte!!!
Polizeikontrolle in der Wohnung
Sogenannte "Scheinehe-Überprüfungen" durch die Polizei in der eigenen Wohnung stehen bei binationalen Paaren leider auf der Tagesordnung. Anbei daher ein paar wichtige Informationen, welche Rechte Dir in einem solchen Fall zustehen und ein paar Tipps, wie Du Dich verhalten kannst:
1) Du musst PolizistInnen nur dann in Deine/Eure Wohnung lassen, wenn sie einen Hausdurchsuchungsbefehl haben oder oder wenn sie angeben, dass "Gefahr im Verzug" ist (z.B. bei Verdacht dass sich illegal aufhältige Personen in der Wohnung befinden) anführen. Ist beides nicht der Fall, so überlege gut, ob Du sie in die Wohnung hineinlässt oder nicht!
2) Falls die Polizei einen Hausdurchsuchungsbefehl dabei hat: Dieser Hausdurchsuchungsbefehl muss Dir/Euch ausgehändigt werden. Verlange ihn daher sofort und schau wirklich genau, ob die Adresse stimmt, und aus welchem Grund die Hausdurchsuchung angeordnet ist. Der Hausdurchsuchungsbefehl bleibt bei Dir/Euch - gib ihn nicht an die PolizistInnen zurück!
3) Falls die Polizei in die Wohnung kommt (egal, ob mit Hausdurchsuchungsbefehl oder durch "Duldung" Deiner/Eurerseits):
- Verlange zu Beginn die Namen und Dienstnummern aller anwesenden PolizistInnen (Dienstausweise vorlegen lassen) und notiere sie.
- Nimm eine Kamera in die Hand, sodass Du Fotos machen kannst, wenn dies notwendig ist.
- Rufe NachbarInnen, FreundInnen, Verwandte etc. (die in der Nähe wohnen) an und ersuche sie, als ZeugInnen vorbei zu kommen.
Sicherstellung von Dokumenten durch Behörden
Seitens der Behörden werden immer wieder Dokumente (Reisepass, Geburtsurkunde, Führerschein etc.) von Drittstaatsangehörigen beanstandet und einbehalten bzw. sichergestellt:
1) Wichtig ist in diesem Fall, dass Du/Ihr darauf besteht, eine schriftliche Bestätigung darüber zu erhalten. Diese muss - neben Name der Behörde, Datum etc. - die genaue Bezeichnung des Dokuments (Typ, Nummer, Ausstellungsdatum und -behörde, Name der Person, auf die das Dokument ausgestellt wurde etc.) und den Grund für die Einbehaltung/Sicherstellung beinhalten. Es gibt einen Rechtsanspruch darauf, leider muss er oft eingefordert werden!
2) Ratsam ist es weiters, dass Du/Ihr um Nennung einer Kontaktperson (inkl. Telefonnummer) ersucht, bei der Ihr Euch nach dem weiteren Verlauf der Dinge erkundigen könnt. Dies gibt Dir/Euch die Möglichkeit, relativ einfach nachzufragen, wenn Ihr wochenlang nichts über den weiteren Verlauf der Dinge erfährt.
Verhängung der Schubhaft
Sollte der Extremfall eintreten, dass Eure Partnerin/Euer Partner verhaftet und in Schubhaft genommen wird, muss unbedingt sofort Kontakt mit Rechtsberatung (z. B. Helping Hands) bzw. Anwältin/Anwalt aufgenommen werden, damit diese eine UVS-Beschwerde einbringen können. Weiters ist es sinnvoll, auf die bestehende Ehe mit einer/einem ÖsterreicherIn hinzuweisen.
Aufrechtes Asylverfahren
Viele PartnerInnen haben zum Zeitpunkt der Heirat noch ein aufrechtes Asylverfahren. Dieses sollte - ohne ausdrücklichen Rat von gut informierten AnwältInnen oder NGOs - auf keinen Fall zurückgelegt werden. Behörden raten oder verlangen dies manchmal - bitte dem auf keinen Fall nachkommen, da damit die Grundlage für einen legalen Aufenthalt in Österreich wegfällt und Abschiebung drohen kann!!!
Die meisten Asylverfahren sind zum Zeitpunkt der Heirat bereits in 2. Instanz und werden daher vom Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) behandelt. Nach der Eheschließung sollte der UBAS über die Eheschließung sowie - allenfalls - die geänderte Adresse der Asylwerberin / des Asylwerbers informiert werden. Damit wird zum einen sichergestellt, dass keine Fristen versäumt werden, weil Bescheide an die alte Adresse zugestellt wurden. Außerdem haben einzelne UBAS-RichterInnen zuletzt in manchen Fällen von mit ÖsterreicherInnen verheirateten AsylwerberInnen/Asylwerbern trotz ablehnenden Asylbescheids die Möglichkeit einer Abschiebung ausgeschlossen, weil dies einen unzulässigen Eingriff ins Recht auf Familienleben darstellen würde. Es ist daher sehr zu empfehlen, den UBAS über die Heirat zu informieren (UBAS-Adresse: Laxenburger Strasse 36, 1100 Wien; TEL: (01) 601 49 - 0)
Vollmacht
Es ist sinnvoll, dass die österreichischen PartnerInnen eine Vollmacht der/des „drittstaatsangehörigen“ Partnerin/Partners haben, die zur Vertretung in allen asylrechtlichen und fremdenpolizeilichen Angelegenheiten bevollmächtigt. In Notfällen - z. B. Verhängung der Schubhaft - ermöglicht dies rasches Handeln! Besser ist es noch zwei Vollmachten zu haben - eine mit Zustellungsbefugnissen (d.h. es können Euch auch Briefe der Behörden übergeben werden, was in manchen Fällen problematisch, manchmal aber auch sinnvoll sein kann) und eine ohne Zustellungsbefugnis. Entsprechende Formulare könnt ihr über Ehe ohne Grenzen bekommen.
Abholung von Bescheiden etc.
Es gibt manchmal Vorladungen zur Abholung von amtlichen Bescheiden und ähnlichem. Es wird empfohlen, dass die österreichischen PartnerInnen diese - mit entsprechender Vollmacht (siehe oben) - abholen, ohne dass der/die „drittstaatsangehörige“ PartnerIn dabei sind. Es kommt leider vor, dass Personen bei der persönlichen Abholung von Bescheiden (insbesondere UBAS-Urteil) in Schubhaft genommen werden.
Postzustellung von Bescheiden
Bescheide von Behörden (z. B. UBAS, MA35, BMI) werden häufig mit der Post zugestellt. Es werden immer wieder Fälle bekannt, wo die Post verloren ging, aber ohne Wissen der betroffenen Personen als zugestellt galt. Auf Grund dessen können Fristen für Einsprüche versäumt werden - die Bescheide werden daher ohne Wissen der Betroffenen rechtskräftig. Falls ihr auf einen Bescheid wartet, ist es daher ratsam manchmal nachzufragen, ob dieser schon zugesendet wurde. Sollte es dennoch vorkommen, dass eine Einspruchsfrist wegen nicht-zugestellter Post versäumt wurde, wendet Euch bitte sofort an eine Rechtsberatung (z. B. Helping Hands) bzw. Anwältin/Anwalt - es gibt auch dann noch Rechtsmittel, allerdings sind diese viel aufwändiger und unsicherer.
Aufenthaltsverbote und Akteneinsicht bei Fremdenpolizei
Viele Paare sind damit konfrontiert, dass im Laufe des Verfahrens um Niederlassungsbewilligung auf einmal "alte" Aufenthaltsverbote (aus unterschiedlichsten Gründen - wie z. B. Mittellosigkeit, illegale Einreise) auftauchen, die vorher nicht bekannt waren. Dies ist unangenehm, aber nicht unbedingt dramatisch: Aufenthaltsverbote können prinzipiell rechtlich bekämpft werden - daher keine Panik!!! Kontaktiert aber auf jeden Fall sofort AnwältInnen und/oder NGOs, damit umgehend Schritte zur Aufhebung des Aufenthaltsverbots eingeleitet werden.
Allerdings dauert eine Aufhebung meist sehr lange, was die Verfahren weiter verzögert. Daher ist es wichtig, so früh wie möglich über die Existenz eines Aufenthaltsverbots Bescheid zu wissen. Eine Möglichkeit ist es, Akteneinsicht bei der Fremdenpolizei zu nehmen. ACHTUNG:
Dies soll unbedingt die/der österreichische PartnerIn machen, die/der PartnerIn soll auf keinen Fall mitkommen!!!! Ihr braucht dafür eine Vollmacht (siehe oben), weiters ist zu empfehlen, dass ihr Euch von österreichischen FreundInnen begleiten lasst (siehe Einleitung). Eine solche Akteneinsicht ist auch ratsam, wenn keine Umstände bekannt sind, die eventuell zu einem Aufenthaltsverbot führen könnten. Überlegt mit Eurer/m PartnerIn, ob es sinnvoll ist, Akteneinsicht zu nehmen!!!
Antrag auf Niederlassungsbewilligung
Die Behörden (in Wien die MA 35) müssen einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung annehmen. Leider wird dies mit Verweis auf die Verpflichtung zur Auslandsantragstellung immer wieder verweigert. Besteht dennoch darauf. Falls die Behörde den Antrag trotzdem nicht annimmt, solltet Ihr diesen eingeschrieben schicken und nach etwa 2 Wochen telefonisch nachfragen und die Aktenzahl in Erfahrung bringen.
Auslandsantragstellung
Von der - gesetzlich für die meisten Fälle vorgesehenen - Antragstellung auf Niederlassungsbewilligung aus dem Ausland (normalerweise Herkunftsland) ist generell abzuraten. Abgesehen davon, dass dies eine Schikane darstellt, und für sehr viele PartnerInnen eine Rückkehr ins Heimatland aus Sicherheitsgründen nicht in Frage kommt, zeigt die bisherige Erfahrung, dass die Verfahren sehr lange dauern. Außerdem ist auch bei Auslandsantragstellung der Ausgang des Verfahrens ungewiss - eine Rückkehr nach Österreich ist dann aber kaum möglich. Vertraut nicht auf die Versprechungen der Behörden, dass das Verfahren im Falle einer Auslandsantragsstellung in wenigen Wochen abgeschlossen werden kann und dann die legale Rückkehr nach Österreich möglich ist. Die bisherigen Erfahrungen bestätigen dies leider überhaupt nicht.
Falls in einzelnen Fällen doch eine Auslandsantragsstellung in Betracht gezogen wird (z. B. bei PartnerInnen aus einem EU-nahen "Drittland"), so wird dringend empfohlen, dies mit informierten AnwältInnen und/oder NGOs im Detail zu beraten. Weiters soll vor der Ausreise unbedingt von den AnwältInnen/NGOs und sofern irgendwie möglich auch den zuständigen Behörden eine Vorprüfung des Niederlassungsantrags vorgenommen werden und bereits ein Termin bei der zuständigen Botschaft im Ausland (Herkunftsland) vereinbart werden.
Die für aufenthaltsrechtliche Verfahren zuständigen Bezirkshauptmannschaften und Magistrate wissen in der Regel nicht, wie diese "Vorprüfung" dokumentiert werden kann. Es ist empfehlenswert, hier das Gespräch zu suchen und die Ergebnisse (dass alle Voraussetzungen außer der Auslandsantragstellung erfüllt sind) z.B. in Form einer Niederschrift festzuhalten. Damit ist es grundsätzlich möglich, mit der Abt. II/3 im BMI einen Zeitplan vereinbaren zu können. Bitte das auch nicht auf eigene Faust versuchen, sondern die einschlägig tätigen AnwältInnen/NGOs oder Ehe ohne Grenzen einschalten.
Wenn die Heimreise nicht direkt möglich ist, bitte Erkundigungen einholen, wie das Transitland mit den heimreisewilligen Personen umgeht, auch hier unterstützen die einschlägig tätigen AnwältInnen/NGOs, die bestehenden "Rückkehrberatungen" sind leider völlig uninformiert.
Recherche über Heimatland
Es ist sehr hilfreich, wenn ihr regelmäßig Recherchen zur Sicherheitslage, zu Reisewarnungen etc. des Heimatlandes Eurer/s PartnerIn macht und diese laufend aktualisiert. Dies kann sowohl im Asylverfahren als auch bei Gefahr einer Abschiebung sowie eventuell (aber da gibt es bisher keine positiven Erfahrungen) bezüglich humanitärer Gründe zur Genehmigung einer Inlandsantragsstellung um Niederlassungsbewilligung relevant sein. Eure Infos erleichtern den AnwältInnen und NGOs ihre Arbeit und können zu einer Zeitersparnis und damit rascherem Handeln beitragen. Informationen/Belege über die kritische Situation im Herkunftsland sind zentral für die Unzulässigkeit einer Abschiebung im aufenthaltsbeendenden Verfahren oder bei Schubhaft.
TIPP: Weitere Rechtsinfos und vor allem detaillierte Informationen zur Heirat mit einer/einem sogenannten "Drittstaatsangehörigen" und zur Niederlassungsbewilligung finden sich im Folder "Heirat mit einer/m Nicht-EWR-BürgerIn - Was tun?", der auf der Website http://www.8ung.at/traudich zum Download zur Verfügung steht.
LINKS:
http://www.ehe-ohne-grenzen.at/
http://www.helpinghands.at/
http://www.8ung.at/traudich
Generelle Tipps für Behördenkontakte
Behördenkontakte kann es planmäßig wie überraschend geben. Selbst bei vorbereiteten Terminen kann frau/man manchmal leicht überrumpelt oder mit unerwarteten/unangenehmen Dingen konfrontiert werden. Diese Situationen lassen sich leider nicht vermeiden, die nachfolgenden Tipps können aber etwas helfen:
1)Es ist immer gut, wenn Du Telefonnummern von informierten und unterstützenden Personen (insbesondere AnwältInnen, BeraterInnen/Hilfsorganisationen, ev. auch gut informierten FreundInnen/Bekannten etc.) bereit und bei Dir hast. Gibt es überraschenden Behördenkontakt, Probleme etc., kannst Du rasch Auskunft bekommen, welche Rechte Dir/Euch zustehen und wie Du Dich am besten verhältst.
2) Informationen der Behörden sind nicht in jedem Fall zuverlässig oder vollständig (vor allem in Bezug auf Eure Interessen): daher Informationen der Behörden nicht ungeprüft glauben, sondern bei gut informierten Personen (siehe oben) gegenprüfen lassen!
3) Begleite Deinen Partner/Deine Partnerin bei allen Behördenkontakten - eine Österreicherin/ein Österreicher haben es wesentlich leichter im Umgang mit den Behörden und weniger Schwierigkeiten, auf der Einhaltung von Rechten zu bestehen!
4) Lass Dich bei Behördenkontakten von FreundInnen begleiten - es gibt damit ZeugInnen, die Möglichkeit des Austauschs und moralische und psychische Unterstützung.
5) Fertige von allen Behördenkontakten - auch von telefonischen Behördenkontakten - Protokolle an (Datum - Behörde - Name des/r Beamten/in - erteilte Information). Es ist sehr nützlich, sich später konkret darauf beziehen zu können. ("Sie haben am 23.10. gesagt, dass der Akt von der Behörde xy zurückgefordert wurde, dort wurde mir aber versichert, dass bis heute keine Anfrage eingetroffen ist." etc.).
6) Versuche bei Behördenkontakten immer ruhig und freundlich zu bleiben, aber bestehe auf Deine Rechte!!!
Polizeikontrolle in der Wohnung
Sogenannte "Scheinehe-Überprüfungen" durch die Polizei in der eigenen Wohnung stehen bei binationalen Paaren leider auf der Tagesordnung. Anbei daher ein paar wichtige Informationen, welche Rechte Dir in einem solchen Fall zustehen und ein paar Tipps, wie Du Dich verhalten kannst:
1) Du musst PolizistInnen nur dann in Deine/Eure Wohnung lassen, wenn sie einen Hausdurchsuchungsbefehl haben oder oder wenn sie angeben, dass "Gefahr im Verzug" ist (z.B. bei Verdacht dass sich illegal aufhältige Personen in der Wohnung befinden) anführen. Ist beides nicht der Fall, so überlege gut, ob Du sie in die Wohnung hineinlässt oder nicht!
2) Falls die Polizei einen Hausdurchsuchungsbefehl dabei hat: Dieser Hausdurchsuchungsbefehl muss Dir/Euch ausgehändigt werden. Verlange ihn daher sofort und schau wirklich genau, ob die Adresse stimmt, und aus welchem Grund die Hausdurchsuchung angeordnet ist. Der Hausdurchsuchungsbefehl bleibt bei Dir/Euch - gib ihn nicht an die PolizistInnen zurück!
3) Falls die Polizei in die Wohnung kommt (egal, ob mit Hausdurchsuchungsbefehl oder durch "Duldung" Deiner/Eurerseits):
- Verlange zu Beginn die Namen und Dienstnummern aller anwesenden PolizistInnen (Dienstausweise vorlegen lassen) und notiere sie.
- Nimm eine Kamera in die Hand, sodass Du Fotos machen kannst, wenn dies notwendig ist.
- Rufe NachbarInnen, FreundInnen, Verwandte etc. (die in der Nähe wohnen) an und ersuche sie, als ZeugInnen vorbei zu kommen.
Sicherstellung von Dokumenten durch Behörden
Seitens der Behörden werden immer wieder Dokumente (Reisepass, Geburtsurkunde, Führerschein etc.) von Drittstaatsangehörigen beanstandet und einbehalten bzw. sichergestellt:
1) Wichtig ist in diesem Fall, dass Du/Ihr darauf besteht, eine schriftliche Bestätigung darüber zu erhalten. Diese muss - neben Name der Behörde, Datum etc. - die genaue Bezeichnung des Dokuments (Typ, Nummer, Ausstellungsdatum und -behörde, Name der Person, auf die das Dokument ausgestellt wurde etc.) und den Grund für die Einbehaltung/Sicherstellung beinhalten. Es gibt einen Rechtsanspruch darauf, leider muss er oft eingefordert werden!
2) Ratsam ist es weiters, dass Du/Ihr um Nennung einer Kontaktperson (inkl. Telefonnummer) ersucht, bei der Ihr Euch nach dem weiteren Verlauf der Dinge erkundigen könnt. Dies gibt Dir/Euch die Möglichkeit, relativ einfach nachzufragen, wenn Ihr wochenlang nichts über den weiteren Verlauf der Dinge erfährt.
Verhängung der Schubhaft
Sollte der Extremfall eintreten, dass Eure Partnerin/Euer Partner verhaftet und in Schubhaft genommen wird, muss unbedingt sofort Kontakt mit Rechtsberatung (z. B. Helping Hands) bzw. Anwältin/Anwalt aufgenommen werden, damit diese eine UVS-Beschwerde einbringen können. Weiters ist es sinnvoll, auf die bestehende Ehe mit einer/einem ÖsterreicherIn hinzuweisen.
Aufrechtes Asylverfahren
Viele PartnerInnen haben zum Zeitpunkt der Heirat noch ein aufrechtes Asylverfahren. Dieses sollte - ohne ausdrücklichen Rat von gut informierten AnwältInnen oder NGOs - auf keinen Fall zurückgelegt werden. Behörden raten oder verlangen dies manchmal - bitte dem auf keinen Fall nachkommen, da damit die Grundlage für einen legalen Aufenthalt in Österreich wegfällt und Abschiebung drohen kann!!!
Die meisten Asylverfahren sind zum Zeitpunkt der Heirat bereits in 2. Instanz und werden daher vom Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) behandelt. Nach der Eheschließung sollte der UBAS über die Eheschließung sowie - allenfalls - die geänderte Adresse der Asylwerberin / des Asylwerbers informiert werden. Damit wird zum einen sichergestellt, dass keine Fristen versäumt werden, weil Bescheide an die alte Adresse zugestellt wurden. Außerdem haben einzelne UBAS-RichterInnen zuletzt in manchen Fällen von mit ÖsterreicherInnen verheirateten AsylwerberInnen/Asylwerbern trotz ablehnenden Asylbescheids die Möglichkeit einer Abschiebung ausgeschlossen, weil dies einen unzulässigen Eingriff ins Recht auf Familienleben darstellen würde. Es ist daher sehr zu empfehlen, den UBAS über die Heirat zu informieren (UBAS-Adresse: Laxenburger Strasse 36, 1100 Wien; TEL: (01) 601 49 - 0)
Vollmacht
Es ist sinnvoll, dass die österreichischen PartnerInnen eine Vollmacht der/des „drittstaatsangehörigen“ Partnerin/Partners haben, die zur Vertretung in allen asylrechtlichen und fremdenpolizeilichen Angelegenheiten bevollmächtigt. In Notfällen - z. B. Verhängung der Schubhaft - ermöglicht dies rasches Handeln! Besser ist es noch zwei Vollmachten zu haben - eine mit Zustellungsbefugnissen (d.h. es können Euch auch Briefe der Behörden übergeben werden, was in manchen Fällen problematisch, manchmal aber auch sinnvoll sein kann) und eine ohne Zustellungsbefugnis. Entsprechende Formulare könnt ihr über Ehe ohne Grenzen bekommen.
Abholung von Bescheiden etc.
Es gibt manchmal Vorladungen zur Abholung von amtlichen Bescheiden und ähnlichem. Es wird empfohlen, dass die österreichischen PartnerInnen diese - mit entsprechender Vollmacht (siehe oben) - abholen, ohne dass der/die „drittstaatsangehörige“ PartnerIn dabei sind. Es kommt leider vor, dass Personen bei der persönlichen Abholung von Bescheiden (insbesondere UBAS-Urteil) in Schubhaft genommen werden.
Postzustellung von Bescheiden
Bescheide von Behörden (z. B. UBAS, MA35, BMI) werden häufig mit der Post zugestellt. Es werden immer wieder Fälle bekannt, wo die Post verloren ging, aber ohne Wissen der betroffenen Personen als zugestellt galt. Auf Grund dessen können Fristen für Einsprüche versäumt werden - die Bescheide werden daher ohne Wissen der Betroffenen rechtskräftig. Falls ihr auf einen Bescheid wartet, ist es daher ratsam manchmal nachzufragen, ob dieser schon zugesendet wurde. Sollte es dennoch vorkommen, dass eine Einspruchsfrist wegen nicht-zugestellter Post versäumt wurde, wendet Euch bitte sofort an eine Rechtsberatung (z. B. Helping Hands) bzw. Anwältin/Anwalt - es gibt auch dann noch Rechtsmittel, allerdings sind diese viel aufwändiger und unsicherer.
Aufenthaltsverbote und Akteneinsicht bei Fremdenpolizei
Viele Paare sind damit konfrontiert, dass im Laufe des Verfahrens um Niederlassungsbewilligung auf einmal "alte" Aufenthaltsverbote (aus unterschiedlichsten Gründen - wie z. B. Mittellosigkeit, illegale Einreise) auftauchen, die vorher nicht bekannt waren. Dies ist unangenehm, aber nicht unbedingt dramatisch: Aufenthaltsverbote können prinzipiell rechtlich bekämpft werden - daher keine Panik!!! Kontaktiert aber auf jeden Fall sofort AnwältInnen und/oder NGOs, damit umgehend Schritte zur Aufhebung des Aufenthaltsverbots eingeleitet werden.
Allerdings dauert eine Aufhebung meist sehr lange, was die Verfahren weiter verzögert. Daher ist es wichtig, so früh wie möglich über die Existenz eines Aufenthaltsverbots Bescheid zu wissen. Eine Möglichkeit ist es, Akteneinsicht bei der Fremdenpolizei zu nehmen. ACHTUNG:
Dies soll unbedingt die/der österreichische PartnerIn machen, die/der PartnerIn soll auf keinen Fall mitkommen!!!! Ihr braucht dafür eine Vollmacht (siehe oben), weiters ist zu empfehlen, dass ihr Euch von österreichischen FreundInnen begleiten lasst (siehe Einleitung). Eine solche Akteneinsicht ist auch ratsam, wenn keine Umstände bekannt sind, die eventuell zu einem Aufenthaltsverbot führen könnten. Überlegt mit Eurer/m PartnerIn, ob es sinnvoll ist, Akteneinsicht zu nehmen!!!
Antrag auf Niederlassungsbewilligung
Die Behörden (in Wien die MA 35) müssen einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung annehmen. Leider wird dies mit Verweis auf die Verpflichtung zur Auslandsantragstellung immer wieder verweigert. Besteht dennoch darauf. Falls die Behörde den Antrag trotzdem nicht annimmt, solltet Ihr diesen eingeschrieben schicken und nach etwa 2 Wochen telefonisch nachfragen und die Aktenzahl in Erfahrung bringen.
Auslandsantragstellung
Von der - gesetzlich für die meisten Fälle vorgesehenen - Antragstellung auf Niederlassungsbewilligung aus dem Ausland (normalerweise Herkunftsland) ist generell abzuraten. Abgesehen davon, dass dies eine Schikane darstellt, und für sehr viele PartnerInnen eine Rückkehr ins Heimatland aus Sicherheitsgründen nicht in Frage kommt, zeigt die bisherige Erfahrung, dass die Verfahren sehr lange dauern. Außerdem ist auch bei Auslandsantragstellung der Ausgang des Verfahrens ungewiss - eine Rückkehr nach Österreich ist dann aber kaum möglich. Vertraut nicht auf die Versprechungen der Behörden, dass das Verfahren im Falle einer Auslandsantragsstellung in wenigen Wochen abgeschlossen werden kann und dann die legale Rückkehr nach Österreich möglich ist. Die bisherigen Erfahrungen bestätigen dies leider überhaupt nicht.
Falls in einzelnen Fällen doch eine Auslandsantragsstellung in Betracht gezogen wird (z. B. bei PartnerInnen aus einem EU-nahen "Drittland"), so wird dringend empfohlen, dies mit informierten AnwältInnen und/oder NGOs im Detail zu beraten. Weiters soll vor der Ausreise unbedingt von den AnwältInnen/NGOs und sofern irgendwie möglich auch den zuständigen Behörden eine Vorprüfung des Niederlassungsantrags vorgenommen werden und bereits ein Termin bei der zuständigen Botschaft im Ausland (Herkunftsland) vereinbart werden.
Die für aufenthaltsrechtliche Verfahren zuständigen Bezirkshauptmannschaften und Magistrate wissen in der Regel nicht, wie diese "Vorprüfung" dokumentiert werden kann. Es ist empfehlenswert, hier das Gespräch zu suchen und die Ergebnisse (dass alle Voraussetzungen außer der Auslandsantragstellung erfüllt sind) z.B. in Form einer Niederschrift festzuhalten. Damit ist es grundsätzlich möglich, mit der Abt. II/3 im BMI einen Zeitplan vereinbaren zu können. Bitte das auch nicht auf eigene Faust versuchen, sondern die einschlägig tätigen AnwältInnen/NGOs oder Ehe ohne Grenzen einschalten.
Wenn die Heimreise nicht direkt möglich ist, bitte Erkundigungen einholen, wie das Transitland mit den heimreisewilligen Personen umgeht, auch hier unterstützen die einschlägig tätigen AnwältInnen/NGOs, die bestehenden "Rückkehrberatungen" sind leider völlig uninformiert.
Recherche über Heimatland
Es ist sehr hilfreich, wenn ihr regelmäßig Recherchen zur Sicherheitslage, zu Reisewarnungen etc. des Heimatlandes Eurer/s PartnerIn macht und diese laufend aktualisiert. Dies kann sowohl im Asylverfahren als auch bei Gefahr einer Abschiebung sowie eventuell (aber da gibt es bisher keine positiven Erfahrungen) bezüglich humanitärer Gründe zur Genehmigung einer Inlandsantragsstellung um Niederlassungsbewilligung relevant sein. Eure Infos erleichtern den AnwältInnen und NGOs ihre Arbeit und können zu einer Zeitersparnis und damit rascherem Handeln beitragen. Informationen/Belege über die kritische Situation im Herkunftsland sind zentral für die Unzulässigkeit einer Abschiebung im aufenthaltsbeendenden Verfahren oder bei Schubhaft.
TIPP: Weitere Rechtsinfos und vor allem detaillierte Informationen zur Heirat mit einer/einem sogenannten "Drittstaatsangehörigen" und zur Niederlassungsbewilligung finden sich im Folder "Heirat mit einer/m Nicht-EWR-BürgerIn - Was tun?", der auf der Website http://www.8ung.at/traudich zum Download zur Verfügung steht.
LINKS:
http://www.ehe-ohne-grenzen.at/
http://www.helpinghands.at/
http://www.8ung.at/traudich
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